
Schweiz und EU-Recht
Besonderheiten bei der Firmengründung in der Schweiz
Ist das Herkunftsland des Gründers ein EU-Land, so ist zu beachten dass viele vorteilhafte EU-Richtlinien oder EU-Verordnungen keine Anwendung finden.
Auch die Grundfreiheiten, die durch die EU Verträge garantiert werden, finden in der Schweiz nur unter besonderen Bedingungen und oft eingeschränkt Anwendung.
Bei den Grundfreiheiten ist zunächst das Hauptaugenmerk auf die Niederlassungsfreiheit zu achten. Während ein EU Bürger in jedem anderen EU Land ohne weiteres eine Firma gründen kann und sich dort entweder als natürliche Person oder mit seiner Firma als juristische Person niederlassen kann, so ist dies in der Schweiz nur unter Auflagen möglich.
Substance-Escape
Hinzu kommt aus Sicht des Heimatstaates, dass bei einer Firmenansiedlung in der Schweiz höhere Anforderungen an den Substanz Escape zu stellen sind, als in einem anderen E-Staat. Hintergrund ist Der, dass der EuGH in seiner Centros-Entscheidung (C-212/97) klargestellt hat, dass zu hohe Auflagen an die Gründung einer Firma durch ein EU Bürger in einem anderen EU Land keine zu hohen Auflagen und Anforderungen gestellt werden dürfen, da dies sonst gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen würde.
Da die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union ist, ist es nur folgerichtig, dass die Grundsätze des europäischen Gerichtshofes nicht auf die Schweiz Anwendung finden.
Liegt dieser erhöhte Substanz Escape in der Schweiz nicht vor, so kann der EU Heimatstaat gegenüber seinem (Steuer-) Bürger behaupten, es handele sich lediglich um eine Briefkastenfirma in der Schweiz. Dies gilt um so mehr, wenn sich die Domizil Adresse der Schweizer Firma an einem wohlbekannten Business Center zum Beispiel in Obwalden, Appenzell oder Zug befindet.
Ein ausgestalteter Firmenssitz, so dass ein hinreichender Substanz Escape im Sinne des Internationalen Steuerrechts besteht, ist hierbei eine der Leistungen die der Tax Saving Corporation für den Mandanten erbringt.