Generalversammlung der Aktiengesellschaft in der Schweiz

Aktiengesellschaft in der Schweiz

Die wesentlichen Bestandteile der Schweizer AG

In der Schweiz ist die wichtigste Gesellschaftsform die Aktiengesellschaft. Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Organe und die rechtliche Ausgestaltung der Schweizer AG wird durch die Statuten geregelt.

Der ausländische Gründer kann (anonym) alle Aktien besitzen. Mindestens 100.000 CHF muss das Gesellschaftskapital betragen, mindestens 20 % davon müssen eingezahlt sein. Dieser Betrag darf 50.000 CHF nicht unterschreiten.

Übersicht Schweizer Aktiengesellschaft

Die Organe der AG sind

Anders als in Deutschland ist die Geschäftsführung bzw. -leitung, welche in etwa dem deutschen Vorstand entspricht, kein Organ der Gesellschaft. Hingegen können auch freiwillig weitere (fakultative) Organe ernannt werden, z. B. ein Aufsichtsrat.

Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Aktiengesellschaft in der Schweiz. Sie entscheidet insbesondere über

  • die Festsetzung und Änderungen der Statuen,
  • die Genehmigung der Jahresrechnung,
  • die Verwendung des Gewinnes
  • sowie über die Entlassung der Geschäftsführung.

Die Generalversammlung muss mindestens einmal pro Geschäftsjahr einberufen werden (spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres). Darüber hinaus können außerordentliche Generalversammlungen jederzeit vom Verwaltungsrat, von 10% der Aktionäre oder der Revisionsstelle einberufen werden.

Der Verwaltungsrat

Verwaltungsrat der Schweizer AktiengesellschaftEr ist das geschäftsführende Organ der Schweizer Aktiengesellschaft.

Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied des Verwaltungsrates einzeln zu. Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen. Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein. Hierbei zeigt sich deutlich, dass die Schweizer in ihrem Land das Sagen haben wollen, denn der Verwaltungsrat muss in der Mehrheit aus Schweizer Bürgern bestehen, die obendrein auch in der Schweiz ihren Wohnsitz müssen. Aus diesem Grund bietet es sich an, einen mit der Führung von Aktiengesellschaften geübtem Schweizer Anwalt zu übertragen.

Durch das Obligationenrecht stehen dem Verwaltungsrat der Schweizer AG unübertragbare und unentziehbare Aufgaben zu.

Zu diesen gesetzlichen Aufgaben gehören u.a.

  • die geschäftliche Oberleitung der Gesellschaft,
  • die Festlegung der Organisation,
  • die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und
  • die Erstellung des Geschäftsberichtes,
  • das Rechnungswesen sowie Finanzplanung und - kontrolle,
  • die Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung,
  • die Benachrichtigung der öffentlichen Stellen bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der AG (Insolvenzgründe).

Diese sieben Pflichten des Verwaltungsrates einer Schweizer AG sind in Artikel 716 des eidgenössischen Obligationenrechtes geregelt.

Dies wirkt sich mit der obligatorischen Verpflichtung, dass die Merheit der Verwaltungsräte Schweizer sein müssen, durchaus positiv aus: Da nach Artikel 5 DBA der Ort der geschäftlichen Oberleitung festlegt, in welchem Staat eine Gesellschaft zu besteuern ist, kommt es durch diese gesetzliche Verbindung - Schweizer muss die Oberleitung ausüben - automatisch zu einer Festlegung der Betriebsstätte in der Schweiz.

Die Revisionsstelle

Revisionsstelle der Schweizer AktiengesellschaftDie Revisionsstelle prüft, ob Buchhaltung, Jahresrechnung und der Antrag an die GV zur Verwendung des Jahresgewinnes mit Gesetz und Statuten konform sind. Dabei hat sie von Gesetzes wegen vollständige Einsicht in alle Geschäftsunterlagen. Von ihren Erkenntnissen erstellt sie einen Bericht, der jeweils der Generalversammlung vorgelegt wird.

Die Revisionsstelle muß betreffend Fachkunde entsprechenden Anforderungen genügen. Daher bieten sich bei einer treuhänderischen Besetzung der Revisionsstelle Steuerberater oder Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht an.

Ebenso muß die Unabhängigkeit von der Verwaltung und von den Mehrheitsaktionären sicher gestellt sein. Mindestens ein Revisor muss in der Schweiz sein Domizil haben. In der Praxis hat sich daher eine externe Revisionstelle durch unabhängige Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte bewährt.

Wenn eine Aktiengesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der folgenden drei Grössen überschreitet, ist eine ordentliche Revision gesetzlich vorgeschrieben:

* die Bilanzsumme überschreitet CHF 10 Mio.,
* der Umsatzerlös überschreitet CHF 20 Mio.,
* es gibt mehr als 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

In allen übrigen Fällen wird eine eingeschränkte Revision durchgeführt.

Wenn die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitstellen beschäftigt und sämtliche Aktionäre zu stimmen, kann auf eine Revision verzichtet werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Revisionsstelle sind in OR 727-731a enthalten.

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, der für Sie zuständige Berater für eine Firmengründung in der Schweiz wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

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